Illegale Steuertricks
Längerer Arbeitsweg
Um ihre Werbungskosten zu erhöhen, geben Arbeitnehmer oftmals eine höhere Kilometerzahl an für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Der Trick kann nach hinten losgehen, denn auch für Finanzbeamte sind Routenplaner nichts Neues. Akzeptiert wird im Normalfall jedoch, wenn ein zeitsparender Umweg gefahren wird.
Vergessene Arbeitstage
Mancher Arbeitnehmer “vergisst” schon mal, von seinen Arbeitstagen die korrekte Zahl an Urlaubs- und Krankheitstagen abzuziehen. Der Fiskus erkennt dabei ohne weiteres 220 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche an. Werden mehr Arbeitstage angegeben, sollten Wochenendarbeit oder Urlaubsverzicht nachgewiesen werden können.
Falsches Arbeitszimmer
Manche Arbeitnehmer geben in ihrer Steuererklärung ein Zimmer ihrer Wohnung als Arbeitszimmer an, obwohl sie nie von zu Hause aus arbeiten. Die Erfolgsaussichten variieren dabei von Beruf zu Beruf. Im Regelfall muss die heimische Arbeit glaubhaft dargelegt werden können. Dazu können die Beamten auch Nachweise vom Arbeitgeber verlangen.
Scheinbewerbungen
Da der Fiskus auch Bewerbungskosten akzeptiert, wenn die Bewerbung erfolglos war, machen manche Arbeitnehmer Kosten für nie abgeschickte Bewerbungen geltend. Hält sich die Zahl der Scheinbewerbungen in Grenzen, akzeptieren die Beamten zwischen zehn und 15 Euro je Bewerbung. Höhere Kosten sollten hingegen nachgewiesen werden können.
Falsche Quittungen
Beim Kauf von privater Literatur lassen Anleger diese auf der Quittung oftmals als “Fachliteratur” deklarieren, um so die Werbungskosten zu erhöhen. Das lässt der Fiskus bei ein oder zwei preiswerteren Büchern mal durchgehen, ansonsten wird jedoch der genaue Buchtitel auf dem Beleg verlangt.
Quittungstausch
Um höhere Werbungskosten durch Arbeitsmaterialien, Fachliteratur oder Fortbildungskosten geltend machen zu können, müssen dafür Quittungen vorgewiesen werden. Die erforderlichen Belege werden dabei auch im Freundes- und Bekanntenkreis getauscht. Ein Risiko besteht, wenn die Belege bereits im Rahmen einer ersten Steuererklärung mit einem Vermerk (z.B. “Beleg lag vor”) versehen worden sind oder unterschiedliche Namen enthalten.
Vermietungs-Schummel
Steuerscheue Eigenheimbesitzer vermieten ihre Wohnung scheinbar an den Partner und bleiben selbst offiziell bei den Eltern wohnen. Für das vermietete Objekt setzen sie nun Schuldzinsen, Reparatur- oder Renovierungskosten als Werbungskosten ab. Durch die Adresse auf anderen eingereichten Unterlagen, wie Telefon- oder Versicherungsrechnungen, kann jedoch schnell herauskommen, dass sie selbst in dem “vermieteten” Objekt wohnen.
Zahlendreher
Durch einen vermeintlichen Zahlendreher beim Ausfüllen eines Formulars können Arbeitnehmer ihre Steuerlast ganz schnell drücken. Doch Vorsicht: Der Trick klappt nur, wenn der Finanzbeamte unter Zeitdruck steht. Im Regelfall werden die Zahlen sorgfältig abgeglichen. Kommt der Schwindel ans Licht, droht eine besonders genaue Prüfung aller eingereichter Formulare und Belege.
Unfallkosten
Arbeitnehmer können tatsächliche Unfallkosten, die Ihnen auf dem Weg zur Arbeit entstanden sind, als Werbungskosten deklarieren, sofern sie nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. Manche nutzen das, um auch Unfälle aus der Freizeit absetzen zu können. Das Risiko ist hoch: Maximal eine kleine Delle wird vom Fiskus ohne Nachfragen akzeptiert. Ist der Schaden größer, fordern die Beamten den Unfallbericht an oder setzen sich mit der Versicherung in Verbindung.
HV-Besuche
Mancher Aktionäre gibt in der Steuererklärung Fahrten zur Jahreshauptversammlung (HV) von Unternehmen an, deren Treffen er tatsächlich aber nie besucht hat. Das Risiko ist relativ gering. Kritisch wird es erst, wenn in anderen eingereichten Unterlagen, wie dem Fahrtenbuch, am Tag der HV ein Termin an einem anderen Ort vermerkt ist.
Um ihre Werbungskosten zu erhöhen, geben Arbeitnehmer oftmals eine höhere Kilometerzahl an für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Der Trick kann nach hinten losgehen, denn auch für Finanzbeamte sind Routenplaner nichts Neues. Akzeptiert wird im Normalfall jedoch, wenn ein zeitsparender Umweg gefahren wird.
Vergessene Arbeitstage
Mancher Arbeitnehmer “vergisst” schon mal, von seinen Arbeitstagen die korrekte Zahl an Urlaubs- und Krankheitstagen abzuziehen. Der Fiskus erkennt dabei ohne weiteres 220 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche an. Werden mehr Arbeitstage angegeben, sollten Wochenendarbeit oder Urlaubsverzicht nachgewiesen werden können.
Falsches Arbeitszimmer
Manche Arbeitnehmer geben in ihrer Steuererklärung ein Zimmer ihrer Wohnung als Arbeitszimmer an, obwohl sie nie von zu Hause aus arbeiten. Die Erfolgsaussichten variieren dabei von Beruf zu Beruf. Im Regelfall muss die heimische Arbeit glaubhaft dargelegt werden können. Dazu können die Beamten auch Nachweise vom Arbeitgeber verlangen.
Scheinbewerbungen
Da der Fiskus auch Bewerbungskosten akzeptiert, wenn die Bewerbung erfolglos war, machen manche Arbeitnehmer Kosten für nie abgeschickte Bewerbungen geltend. Hält sich die Zahl der Scheinbewerbungen in Grenzen, akzeptieren die Beamten zwischen zehn und 15 Euro je Bewerbung. Höhere Kosten sollten hingegen nachgewiesen werden können.
Falsche Quittungen
Beim Kauf von privater Literatur lassen Anleger diese auf der Quittung oftmals als “Fachliteratur” deklarieren, um so die Werbungskosten zu erhöhen. Das lässt der Fiskus bei ein oder zwei preiswerteren Büchern mal durchgehen, ansonsten wird jedoch der genaue Buchtitel auf dem Beleg verlangt.
Quittungstausch
Um höhere Werbungskosten durch Arbeitsmaterialien, Fachliteratur oder Fortbildungskosten geltend machen zu können, müssen dafür Quittungen vorgewiesen werden. Die erforderlichen Belege werden dabei auch im Freundes- und Bekanntenkreis getauscht. Ein Risiko besteht, wenn die Belege bereits im Rahmen einer ersten Steuererklärung mit einem Vermerk (z.B. “Beleg lag vor”) versehen worden sind oder unterschiedliche Namen enthalten.
Vermietungs-Schummel
Steuerscheue Eigenheimbesitzer vermieten ihre Wohnung scheinbar an den Partner und bleiben selbst offiziell bei den Eltern wohnen. Für das vermietete Objekt setzen sie nun Schuldzinsen, Reparatur- oder Renovierungskosten als Werbungskosten ab. Durch die Adresse auf anderen eingereichten Unterlagen, wie Telefon- oder Versicherungsrechnungen, kann jedoch schnell herauskommen, dass sie selbst in dem “vermieteten” Objekt wohnen.
Zahlendreher
Durch einen vermeintlichen Zahlendreher beim Ausfüllen eines Formulars können Arbeitnehmer ihre Steuerlast ganz schnell drücken. Doch Vorsicht: Der Trick klappt nur, wenn der Finanzbeamte unter Zeitdruck steht. Im Regelfall werden die Zahlen sorgfältig abgeglichen. Kommt der Schwindel ans Licht, droht eine besonders genaue Prüfung aller eingereichter Formulare und Belege.
Unfallkosten
Arbeitnehmer können tatsächliche Unfallkosten, die Ihnen auf dem Weg zur Arbeit entstanden sind, als Werbungskosten deklarieren, sofern sie nicht durch eine Versicherung gedeckt sind. Manche nutzen das, um auch Unfälle aus der Freizeit absetzen zu können. Das Risiko ist hoch: Maximal eine kleine Delle wird vom Fiskus ohne Nachfragen akzeptiert. Ist der Schaden größer, fordern die Beamten den Unfallbericht an oder setzen sich mit der Versicherung in Verbindung.
HV-Besuche
Mancher Aktionäre gibt in der Steuererklärung Fahrten zur Jahreshauptversammlung (HV) von Unternehmen an, deren Treffen er tatsächlich aber nie besucht hat. Das Risiko ist relativ gering. Kritisch wird es erst, wenn in anderen eingereichten Unterlagen, wie dem Fahrtenbuch, am Tag der HV ein Termin an einem anderen Ort vermerkt ist.
Vionics - 13. Feb, 13:49